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§ 1
Name, Rechtsfähigkeit und Sitz
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Der
Verein führt den Namen „Verein Ehemaliger und
Förderer des Gymnasium Marianum“ mit dem Zusatz
„e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
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Der
Verein hat den Sitz in Meppen.
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Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
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Zweck
des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung, insbesondere die Förderung der Arbeit des
Gymnasium Marianum in Meppen.
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Der
Zweck soll dadurch erreicht werden, dass der Verein
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Fördermittel
einwirbt, um geeignete Projekte und einzelne Maßnahmen zu
unterstützen,
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die
Tradition des Gymnasium Marianum wahrt,
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den
ehemaligen Schülerinnen und Schülern hilft, ihre
Bindungen zum Gymnasium Marianum und den Lehrerinnen und Lehrern
aufrecht zu erhalten und
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die
Bindungen der ehemaligen Schülerinnen und Schüler
untereinander fördert.
§ 3
Mitgliedschaft
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Mitglieder
des Vereins können werden:
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ehemalige
Schülerinnen und Schüler des Gymnasium Marianum sowie
deren Eltern
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Eltern
von Schülerinnen und Schülern des Gymnasium Marianum
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Aktive
und ehemalige Lehrerinnen und Lehrer des Gymnasium Marianum
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Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, die mit ihrem Eingang bei dem Vorstand des Vereins wirksam
wird.
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Auf
Antrag können auch weitere Personen, die bereit sind, sich dem
Sinn und Zweck des Vereins unterzuordnen, die Mitgliedschaft erwerben.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung
mitzuteilen.
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Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluss.
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Der
jederzeit mögliche Austritt ist gegenüber dem
Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des
Kalenderjahres wirksam.
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Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszwecken zuwiderhandelt, seiner Verpflichtung zur Zahlung der
Beiträge nicht nachkommt oder sonst gegen
satzungsgemäße Pflichten
verstößt. Über den Ausschluss eines
Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Mit dem Ausscheiden
aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche
des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
§ 4
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
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Die
Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und
in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur
persönlich abgeben kann.
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Die
Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung jeweils
festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 5
Organe des Vereins
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Organe
des Vereins sind:
§ 6
Mitgliederversammlung
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Ordentliche
Mitgliederversammlungen finden im Abstand von 5 Jahren statt.
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Sie
beschließen:
1. über die Entlastung des Vorstandes,
2. über die Wahl des Vorstandes
3. über Satzungsänderungen,
4. über Sonstiges.
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Die
Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung an die letztbekannte Anschrift jedes
Mitglieds.
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Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer
¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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Der
Vorstand ist befugt, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Er hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftliches
Verlangen von 50 Mitgliedern oder einem 1/5 der Mitglieder
einzuberufen.
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Über
die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 7
Vorstand
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Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e 1.
Stellvertreter/in, sein/e 2. Stellvertreter/in, der/die
Schriftführer/in, der/die Kassenwart/in, ein/e Vertreter/in
der Eltern der Schülerinnen und Schüler des Gymnasium
Marianum sowie ein/e Vertreter/in der Lehrerinnen und Lehrer des
Gymnasium Marianum. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter
der/die Vorsitzende, der/die von seinem/seiner Stellvertreter/in
vertreten wird, vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
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Der
Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, der
Schriftführer und der Kassenwart werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Der/die Elternvertreter/in und der/die Lehrervertreter/in werden nicht
durch Wahl der Mitgliederversammlung, sondern durch einstimmige Wahl
der übrigen fünf Mitglieder des Vorstandes
gewählt (Selbstergänzung). Mindestens vier Mitglieder
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, sind aus dem Kreis der
ehemaligen Schülerinnen oder Schüler des Gymnasium
Marianum zu wählen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist
möglich.
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Der
Schulleiter des Gymnasium Marianum steht dem Vorstand als beratendes
Mitglied zur Seite.
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Der
Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
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Der
Vorstand berichtet jährlich über die
Aktivitäten des „Vereins Ehemaliger und
Förderer des Gymnasium Marianum“.
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Der
Kassenwart berichtet dem Vorstand 1 x im Jahr über Einnahmen
und Ausgaben des Vereins. Die Kassenführung wird 1 x im Jahr
überprüft; das Ergebnis der Kassenprüfung
wird im Jahresbericht des Vorstandes den Mitgliedern mitgeteilt.
§ 8
Anschriften der Mitglieder
- Jedes
Mitglied ist verpflichtet, jeden Wechsel seiner Anschrift dem Vorstand
unverzüglich mitzuteilen.
§ 9
Auflösung des Vereins
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Die
Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit der
anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
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Das
bei der Auflösung des Vereins vorhandene
Vereinsvermögen fällt dem Träger des
Gymnasium Marianum, dem Bistum Osnabrück,
Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück, Hasestr. 40
A, 49074 Osnabrück, - oder dessen Rechtsnachfolger
hinsichtlich der Trägerschaft - mit der Auflage zu, es
ausschließlich für gemeinnützige,
insbesondere schulische Zwecke zu verwenden.
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