Satzung des Vereins Ehemaliger und Förderer des Gymnasium Marianum


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§ 1 Name, Rechtsfähigkeit und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein Ehemaliger und Förderer des Gymnasium Marianum“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

  2. Der Verein hat den Sitz in Meppen.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Förderung der Arbeit des Gymnasium Marianum in Meppen.

  2. Der Zweck soll dadurch erreicht werden, dass der Verein

  3. Fördermittel einwirbt, um geeignete Projekte und einzelne Maßnahmen zu unterstützen,

  4. die Tradition des Gymnasium Marianum wahrt,

  5. den ehemaligen Schülerinnen und Schülern hilft, ihre Bindungen zum Gymnasium Marianum und den Lehrerinnen und Lehrern aufrecht zu erhalten und

  6. die Bindungen der ehemaligen Schülerinnen und Schüler untereinander fördert.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können werden:

  2. ehemalige Schülerinnen und Schüler des Gymnasium Marianum sowie deren Eltern

  3. Eltern von Schülerinnen und Schülern des Gymnasium Marianum

  4. Aktive und ehemalige Lehrerinnen und Lehrer des Gymnasium Marianum

  5. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die mit ihrem Eingang bei dem Vorstand des Vereins wirksam wird.

  6. Auf Antrag können auch weitere Personen, die bereit sind, sich dem Sinn und Zweck des Vereins unterzuordnen, die Mitgliedschaft erwerben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

  8. Der jederzeit mögliche Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

  9. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwiderhandelt, seiner Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nicht nachkommt oder sonst gegen satzungsgemäße Pflichten verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

  2. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im Abstand von 5 Jahren statt.

  2. Sie beschließen:
    1. über die Entlastung des Vorstandes,
    2. über die Wahl des Vorstandes
    3. über Satzungsänderungen,
    4. über Sonstiges.

  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die letztbekannte Anschrift jedes Mitglieds.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mit­gliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  5. Der Vorstand ist befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftliches Verlangen von 50 Mitgliedern oder einem 1/5 der Mitglieder einzuberufen.

  6. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e 1. Stellvertreter/in, sein/e 2. Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in, der/die Kassenwart/in, ein/e Vertreter/in der Eltern der Schülerinnen und Schüler des Gymnasium Marianum sowie ein/e Vertreter/in der Lehrerinnen und Lehrer des Gymnasium Marianum. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende, der/die von seinem/seiner Stellvertreter/in vertreten wird, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassenwart werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der/die Elternvertreter/in und der/die Lehrervertreter/in werden nicht durch Wahl der Mitgliederversammlung, sondern durch einstimmige Wahl der übrigen fünf Mitglieder des Vorstandes gewählt (Selbstergänzung). Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, sind aus dem Kreis der ehemaligen Schülerinnen oder Schüler des Gymnasium Marianum zu wählen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Schulleiter des Gymnasium Marianum steht dem Vorstand als beratendes Mitglied zur Seite.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

  5. Der Vorstand berichtet jährlich über die Aktivitäten des „Vereins Ehemaliger und Förderer des Gymnasium Marianum“.

  6. Der Kassenwart berichtet dem Vorstand 1 x im Jahr über Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Die Kassenführung wird 1 x im Jahr überprüft; das Ergebnis der Kassenprüfung wird im Jahresbericht des Vorstandes den Mitgliedern mitgeteilt.

§ 8 Anschriften der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jeden Wechsel seiner Anschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

  2. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Träger des Gymnasium Marianum, dem Bistum Osnabrück, Bischöfliches Generalvikariat Osnabrück, Hasestr. 40 A, 49074 Osnabrück, - oder dessen Rechtsnachfolger hinsichtlich der Trägerschaft - mit der Auflage zu, es ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere schulische Zwecke zu verwenden.

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